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München, im Juli 2008: Das Amtsgericht München hat mit dem zwischenzeitlich rechtskräftigen Reiseurteil (AZ 242 C 16587/07) die Klage eines Schiffsreisenden abgewiesen, der den Reisepreis wegen störender Motorengeräusche sowie beeinträchtigender Küchen- und Dieselgerüche mindern wollte. Dieses Urteil wurde in letzter Instanz auch vom Landgericht München I bestätigt. Das Gericht folgte damit der Argumentation von Auer Witte Thiel.
Das Gericht ist der Argumentation von Rechtsanwalt Tobias Steiner von der Kanzlei Auer Witte Thiel gefolgt und hat einen Reisemangel abgelehnt, da ein Schiffsreisender typische Geräusche eines Kreuzfahrtschiffes auch bei erheblicher Lautstärke hinnehmen müsse. Daran ändert nach Auffassung des Gerichts auch der Umstand nichts, dass ein Reisender eine Kabine gebucht hat, die einer höheren Lärmbeeinträchtigung als andere Kabinen auf dem Schiff ausgesetzt ist. Gerade Motorengeräusche sind nach Auffassung des Amtsgerichts München auf einem Kreuzfahrtschiff typisch. Gleiches gilt für Küchen- und Dieselgerüche. Diese Gerüche gehörten ebenfalls zu den schiffstypischen Eigenheiten, die ein Schiffsreisender entschädigungslos hinnehmen muss. Auer Witte Thiel begrüßt das Urteil zugunsten der Kreuzfahrtgesellschaft.
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